Rainer Schmitt - Kfz-Sachverständiger

Rainer Schmitt
Kfz-Sachverständiger

Hochtaunuskreis - Lahn-Dill-Kreis - Rhein-Main-Gebiet

Verkehrsurteile / Ordnungswidrigkeiten

letzte Aktualisierung/Ergänzung im Juni 2010

Kostenübernahme SV-Honorar bei sogenannten Kleinschäden

Es ergehen immer häufiger Urteile gegen Versicherungen betreffend die Kostenübernahme des Sachverständigenhonorars bei sogenannten Kleinschäden.

Nach § 249 Abs. 1 BGB gehören die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Welcher Laie ist in der Lage, den entstandenen Schaden nachweislich exakt zu beziffern, um seinen realen Vermögensnachteil geltend zu machen?

Hier sollten Sie sich im Zweifelsfall bei einem Sachverständigen Ihres Vertrauens informieren.


Verbandskästen

Der Verbandskasten im Auto führt oft ein Schattendasein. Er wird selten kontrolliert, und wenn er im Notfall gebraucht wird, fehlt manches oder der Inhalt ist überaltert. Besonders nach hohen Temperaturen im Sommer empfehlen Experten der Kfz-Innungen eine gründliche Kontrolle. Denn hohe Temperaturen spielen dem Material mit.
Sterile Produkte wie Verbandspäckchen, -tücher und Kompressen haben ein 5-jähriges Verfallsdatum. Bei der Verwendung von altem Verbandsmaterial können Infektionen entstehen. Auch Pflaster halten nach Herstellerangaben nicht länger als zwei Jahre - bei hohen Temperaturen, wie sie im Auto häufig vorkommen, sogar noch kürzer.

Käufer von Gebrauchtfahrzeugen sollten grundsätzlich das Vorhandensein des Verbandkastens prüfen und notfalls die sterilen Teile nach Verfalldatum austauschen. Wer kein Verband-Set mitführt, muss laut Straßenverkehrszulassungsordnung mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

In den Verbandkasten gehören übrigens auch eine Rettungsdecke aus Alufolie zum Zudecken Verletzter sowie Einmalhandschuhe aus PVC und eine Erste-Hilfe-Broschüre.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog zu diesem Thema:

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Auszug Bußgeldkatalog
Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 7c 5 €
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3 25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 5 Nr. 3 10 €

Leihwagen: Autovermieter muss auf deutlich über dem Normalen liegende Tarife hinweisen

Die Kosten eines Mietfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich über diesem Satz liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif gekürzt wurde. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernehmen würde. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Mietwagenunternehmer jedoch eine solche Hinweispflicht habe. Komme er dieser nicht nach, habe sein Kunde einen Schadenersatzanspruch, den er der Mietzinsforderung entgegenhalten könne. So habe der Fall hier gelegen: Der angebotene Tarif habe 41,5 Prozent über dem Ortsüblichen gelegen. Der Kunde musste daher nur den Normaltarif bezahlen.

Hinweis: Unabhängig von dieser Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten.

(LG Coburg, 14 O 492/08, rkr.)


Unfallschaden: Reparaturkostenersatz, wenn Kosten Wiederbeschaffungswert nicht erreichen

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht vielmehr ein Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts zu.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erstritt ein Karosseriebaumeister, der sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst in Stand gesetzt hatte. Er verlangte Ersatz der von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, die unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Der Kostenvergleich fiel nur bei Abzug des Restwerts zu Gunsten einer Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten aus. Der beklagte Haftpflichtversicherer, der die Fachgerechtigkeit der Reparatur bestritt, rechnete den Fahrzeugschaden nach den Regeln des wirtschaftlichen Totalschadens ab. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Verkehrs- und Betriebssicherheit des reparierten Fahrzeugs.

Bisher sprach die überwiegende Zahl der Gerichte Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers musste der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht in Stand setzen. Der BGH billigt nun dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwerts zu.

(BGH, VI ZR 393/02)


Grundstücksausfahrt: Bei Unfall haftet grundsätzlich der, der aus der Ausfahrt fährt

Kommt es beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt zum Zusammenstoß mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung gegen den, der das Grundstück verlässt.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schadenersatzklage eines Autofahrers zurück, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine mehrspurige Straße eingefahren und hier mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war.

Das OLG machte deutlich, dass ein - wenn auch nur teilweise bestehender - Schadenersatzanspruch des Autofahrers voraussetze, dass er ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugführers beweise. Einen solchen Beweis konnte er in diesem Fall jedoch nicht führen. Damit spricht der "Beweis des ersten Anscheins" für sein alleiniges Verschulden.

(OLG Celle, 14 U 239/02)


Linksabbieger trägt bei Zusammenstoß mit Überholer Hauptschuld

Wer nach links abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, muss den überwiegenden Teil des Schadens tragen. Jeder Autofahrer habe sich vor dem Linksabbiegen nicht nur durch Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten komme.
Das OLG Frankfurt verurteilte einen Autofahrer zu einer Haftungsquote von 75 Prozent. Der Autofahrer wollte mit seinem PKW nach links in einen Feldweg einbiegen. Dabei übersah er ein überholendes Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt im «toten Winkel« der Rückspiegel befand. Das OLG hielt dem abbiegenden Autofahrer vor, den Unfall weit überwiegend verschuldet zu haben. Als unerheblich werteten die Richter dabei, dass der Mann den Blinker gesetzt hatte. Dies entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs.

(OLG Frankfurt, 1 U 113/01)


Keine Geschwindigkeitsüberschreitung

Kann der Autofahrer während eines Überholvorgangs ein geschwindigkeitsbegrenzendes Verkehrsschild, das nur auf der rechten Fahrbahnseite angebracht ist, nicht wahrnehmen, so kann ihm kein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt werden.

(OLG Düsseldorf, NZV 2002, 409)


Oberlehrer

Autofahrer sollten nicht versuchen, andere Verkehrsteilnehmer aus Wut über ihr Verhalten durch Fahrmanöver wie Ausbremsen zu maßregeln. «Oberlehrer», die durch solches Verhalten im Straßenverkehr einen Unfall provozieren, laufen Gefahr, für die Schäden allein haftbar gemacht zu werden. Im konkreten Fall hatte sich ein Mann über das Verhalten einer Autofahrerin massiv geärgert, ihr Auto überholt und anschließend scharf abgebremst. Es kam zu einem Auffahrunfall, für deren Folgen der Kläger die Frau als Auffahrende haftbar machen wollte. Dies lehnte das Gericht - zu recht - ab.

(LG Mönchengladbach, 5 S 86/01)


KFZ Kaskoversicherung muss zahlen

Autofahrern, denen aus unverschlossenen Umkleideräumen einer Sporthalle der Autoschlüssel und anschließend das Auto gestohlen wird, riskieren keineswegs ihren Kasko-Versicherungsschutz. Das hat das Landgericht Coburg in einem Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer beim Sporttreiben irrtümlich seinen Autoschlüssel in dem Umkleideraum zurückgelassen. Die Versicherung hatte daraufhin die Entschädigung des Autodiebstahls verweigert.

(LG Coburg, 21 O 718/01)

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